
Weder ein Einspruch noch eine Klage oder Revision haben - von Ausnahmen abgesehen - aufschiebende Wirkung, d.h., trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs kann die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt vollziehen, muss also z. B. der Steuerpflichtige die streitige Steuer zum fälligen Zeitpunkt za...
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Während eines Einspruchverfahrens oder während eines Klageverfahrens können die Finanzbehörden die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Dabei wird durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abga...
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